Gesetzliche Grundlagen und Unabhängigkeit

Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder eine eigene originäre Staatsrechtsqualität gegenüber dem Bund. Daraus ergibt sich, dass Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 GG). Damit sind auch die Finanzkontrollbehörden von Bund und Ländern selbständig. Sie prüfen jeweils die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihrer Körperschaft. Es gibt also kein Weisungsrecht des Bundesrechnungshofes.

Im Staatsaufbau des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Landesrechnungshof eine der Landesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde (§ 1 LRHG). Die Rechtsgrundlagen für die Existenz, die Aufgaben und Kompetenzen des Landesrechnungshofes finden sich in erster Linie in der Landesverfassung (Art. 68 Verf. M-V), der Landeshaushaltsordnung (§§ 88 - 104 LHO) sowie dem Landesrechnungshofgesetz (§§ 1 - 14 LRHG). Für seine Aufgabe ist den Mitgliedern des Landesrechnungshofes (Präsident, Vizepräsident, weitere Mitglieder) verfassungsrechtlich die richterliche Unabhängigkeit garantiert, die von der Auswahl des Prüfungsstoffs bis hin zur Berichterstattung an den Landtag reicht.

Der Landesrechnungshof wird keiner der drei klassischen Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) zugesprochen. Daher sind die Ergebnisse der Prüfungen des Landesrechnungshofes nicht als ein richterliches Urteil mit Rechtskraftwirkung anzusehen. Die Einordnung in den Bereich der Exekutive ist nicht möglich, weil der Landesrechnungshof weder Weisungen unterworfen ist, noch selbst Weisungen und Sanktionen insbesondere gegenüber geprüften Stellen aussprechen kann. Außerdem ist der Landesrechnungshof nicht als Hilfsorgan dem Landtag unterstellt. Es wird eher davon ausgegangen, dass der Landesrechnungshof als unabhängiges Organ der externen öffentlichen Finanzkontrolle eine verfassungsrechtliche Einrichtung von besonderer Art ist. Als solche trägt er dazu bei, dass, soweit es um die Haushaltswirtschaft des Landes geht, die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung funktionsfähig bleibt. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, hat der Landesrechnungshof den gleichen Abstand zur gesetzgebenden, wie zur vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt.