Arbeitsweise

Prüfungsplanung

Vor Beginn eines Prüfungsjahres schlagen die Prüfungsabteilungen Prüfthemen vor. Der Senat berät und beschließt den Jahresplan. Die Prüfungsthemen sollen zeitnah sein, damit die Prüfung noch ausreichenden finanzwirtschaftlichen Nutzen haben kann. Aufgrund seiner begrenzten Personalressourcen muss sich der Landesrechnungshof auf Stichproben und Schwerpunkte beschränken. Auf Dauer darf ein prüfungsfreier Raum nicht entstehen.

Prüfungsdurchführung

Es gibt verschiedene Arten der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Dem Landesrechnungshof müssen alle finanzrelevanten Vorgänge zugänglich gemacht werden.

Nach der internen Vorbereitung beginnt die Prüfung mit einer Prüfungsankündigung und einem Eröffnungsgespräch bei den zu prüfenden Stellen. Daran schließen die örtlichen Erhebungen an, die den Kern der Sachverhaltsermittlung und weiteren Erörterungen mit den betroffenen Stellen bilden. Im Anschluss an die örtlichen Erhebungen werden die Prüfungsergebnisse in einem Abschlussgespräch mit der jeweiligen Verwaltung besprochen. Dies dient vornehmlich dazu, den Sachverhalt abzusichern und bestehende Zweifel zu klären. Nach dieser Schlussbesprechung wird der geprüften Stelle das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Diese Prüfungsmitteilungen enthalten den ermittelten Sachstand sowie die Beanstandungen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen des Landesrechnungshofes. In einem angemessenen Zeitrahmen hat dann die Verwaltung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Entscheidungen kann der Landesrechnungshof aber nicht unmittelbar durchsetzen, denn er hat keine exekutiven Befugnisse. Der Landesrechnungshof ist darauf angewiesen, dass sich die Verwaltung von den dargestellten Argumenten überzeugen lässt. Stärkstes Druckmittel des Landesrechnungshofes ist der Jahresbericht an den Landtag, der auch veröffentlicht wird.

Jahresbericht an den Landtag

In seinen jährlichen Bericht nimmt der Landesrechnungshof die Fälle auf, die für die Entlastung der Regierung durch den Landtag bedeutsam sein können (Art. 67 Absatz 3 Verf. M-V). Erster Adressat des Jahresberichts ist der Landtag.

Nach seiner Veröffentlichung wird der Jahresbericht in den Fachausschüssen und im federführenden Finanzausschuss beraten. Der Landtag beschließt u.a. auf Basis des Jahresberichtes des Landesrechnungshofes über die Entlastung der Landesregierung. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Aufgrund von Prüfungserfahrungen kann der Landesrechnungshof den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit er eine beratende Stellung einnimmt, unterrichtet er gleichzeitig den Landtag.