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Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(Auszug)

Vom 23. Mai 1993

(GVOBl. M-V S. 372)

- zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375)

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100 - 4

Der Landtag hat die folgende Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen:

Auszug:

Präambel

Im Bewußtsein der Verantwortung aus der deutschen Geschichte sowie gegenüber den zukünftigen Generationen,

erfüllt von dem Willen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, ein sozial gerechtes Gemeinwesen zu schaffen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, die Schwachen zu schützen und die natürlichen Grundlagen des Lebens zu sichern,

entschlossen, ein lebendiges, eigenständiges und gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik Deutschland in der europäischen Völkergemeinschaft zu sein,

im Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns,

haben sich die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in freier Selbstbestimmung diese Landesverfassung gegeben.

3. Abschnitt: Staatsfunktionen

III. Haushalt und Rechnungsprüfung

Artikel 61 (Landeshaushalt)
Artikel 62 (Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)
Artikel 63 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
Artikel 64 (Nachweis der Kostendeckung)
Artikel 65 (Kreditbeschaffung)
Artikel 66 (Landesvermögen)
Artikel 67 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)
Artikel 68 (Landesrechnungshof)

IV. Landesverwaltung und Selbstverwaltung

Artikel 69 (Träger der öffentlichen Verwaltung)
Artikel 70 (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)
Artikel 71 (Öffentlicher Dienst)
Artikel 72 (Kommunale Selbstverwaltung)
Artikel 73 (Finanzgarantie)
Artikel 74 (Haushaltswirtschaft)
Artikel 75 (Landschaftsverbände)

 

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut